Hintergrund

Die muslimische Gemeinschaft in Deutschland macht rund fünf Prozent des Gesamtvolumens aus. Muslimische Frauen, die in Deutschland religiöse Kleidung tragen, sind einer Vielzahl von diskriminierenden Behandlungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt. Wie auch immer, die Diskriminierung von weiblichen Muslimen in Deutschland wurde bisher noch nicht ausreichend dokumentiert. Eine Studie des Institute for the Study of Labor (IZA, 2016) ergab, dass Frauen in Deutschland, welche ein Kopftuch tragen, eher diskriminiert werden, wenn sie sich für einen Job bewerben, als jene die keines tragen. Ein Bericht der nationalen Antidiskriminierungsstelle bestätigt diese Erkenntnis und beinhaltet Beiträge der Zivilgesellschaft über Praktiken bei der Bekämpfung der Diskriminierung muslimischer Frauen.

Muslimische Frauen werden zunehmend zum Ziel islamfeindlicher Angriffe.

Untersuchungen zeigen, dass verbale und physische Vorfälle gegen muslimische Frauen in der Vergangenheit zugenommen haben. Zu den körperlichen Missbräuchen gehören Fälle, in denen Frauen ihr Kopftuch heruntergezogen wurde oder sie körperlich geschlagen wurden. In einem Fall von 2009 war Marwa el-Sherbini, eine muslimische Frau, die ein Kopftuch trägt, Opfer einer Hassrede. Als sie ihren Angreifer vor Gericht brachte, wurde sie von letzteren während des laufenden Prozesses erstochen und ermordet, woraufhin der erste “Hijab-Märtyrer” bekannt wurde. Diskriminierung von muslimischen Frauen im Allgemeinen und islamische Kopfbedeckungsträgerinnen im Besonderen, geschieht gleichwohl im öffentlichen und privaten Sektor, insbesondere im Bildungsbereich, und der Beschäftigung. Die Gesetzgebung von 2003, die das Kopftuch in acht Bundesländern verbietet, hat dazu geführt, dass in den Bundesländern eine Fehlwahrnehmungen stattfindet und Vorurteile von Arbeitgebern gegenüber verschleierten muslimischen Frauen gefördert werden. Das hat zu zunehmenden Diskriminierungen in der Gesellschaft geführt. Die Arbeitgeber neigen auch dazu, die Rekrutierung von Frauen zu vermeiden, um wirtschaftlicher Schäden zu umgehen.

Der erste Vorschlag für ein Kopftuchverbot kam von der Partei Die Republikaner (REP), einem Rechtskonservative Partei in Baden-Württemberg 1998. Die Debatte um den bedeutenden Rechtsstreit über ein Kopftuchverbot im Jahr 2003, hat bestätigt, dass dieses Verbot die Unterstützung verschiedener öffentlicher Persönlichkeiten, Politikerinnen, Richterinnen oder Bürgerinnen erfahren hat. Politische und rechtliche Debatten über Kopftuch und Gesichtsschleierverbote haben seitdem zugenommen und genießen relativ weitreichende

Berichterstattung durch internationale und nationale Medien. In jüngster Zeit wurden weitere Verbote vorangetrieben. Dies ist unter anderem auf die Unterstützung der rechtsextremen AfD (Alternative für Deutschland) zurückzuführen. Die AfD plädiert für Verbote im öffentlichen Raum auf dem Gesichtsschleier und auch für Verbote des Kopftuchs und behauptet, dass sie nicht “nach Deutschland gehören”.


Nationale Untersagung

Auf Bundesebene gibt es in Deutschland keine Gesetze, die islamische Kopftücher oder Gesichtsschleier verbieten.

Vorschläge: Im Jahr 2016 wurden die ersten Versuche unternommen, ein nationales Verbot des Gesichtsschleirs einzuführen. Der Vorschlag wurde zunächst vom Innenminister Thomas de Maiziere im August vorgeschlagen. Er wurde später von Kanzlerin Angela Merkel im Dezember 2016 gebilligt, die ein Burka-Verbot an Schulen, Gerichten und staatlichen Einrichtungen forderte. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts lagen keine weiteren Fälle zur Rechtsentwicklung zu dem Vorschlag vor.

Im Jahr 2016 forderten die deutschen Richter ein Verbot, kein Kopftuch vor Gericht zu tragen, um Neutralität zu repräsentieren und keine religiöse Kleidung in den Gerichten zu tragen, um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu untergraben. Bestimmte Bundesländer haben daraufhin Gesetze erlassen, die die religiöse Kleidung von Gerichtsbeamten verbieten.

Lokale Untersagung

Es ist wichtig zu beachten, dass die 16 Bundesländer volle Autonomie bei der Regulierung religiöser Symbole in ihrem Hoheitsgebiet Anspruch nehmen können. Sie haben die Befugnis, Gesetze und Richtlinien über religiöse Symbole zu erlassen. Diese liegt gerade nicht bei der Nationalregierung, sondern bei den einzelnen Bundesländern. Obwohl es auf nationaler Ebene keine Verbote gibt, gibt es solche auf lokaler Ebene.

Lokales spezifisches Verbot: Seit 2003 haben acht von 16 Bundesländern in Deutschland

Gesetze oder Richtlinien erlassen, die religiöse Symbole verbieten. Die acht Staaten sind Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland. Das gemeinsame Ziel der Beschränkung war es, das Tragen von sichtbaren Gegenständen religiöse Kleidung und Symbole zu untersagen. Es wird im Einzelfall das Ausmaß geprüft, in dem das Verbot angewendet wird. Nach dem Beschluss 2015 des BVerfG über die Frage des Rechts von Lehrerinnen, ein Kopftuch an staatliche Schulen zu tragen, haben viele Staaten, die religiöse Kleiderbeschränkungen für Lehrerinnen hatten, mit Ausnahmen für katholische und jüdische Symbole (Bremen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland), erlaubt, dass muslimische Frauen, als Lehrerinnen mit einem Kopftuch arbeiten dürfen. Nur Berlin hat in seinem “Neutralitätsgesetz” von 2005 bekräftigt, das die religiöse Kleidung für alle Religionen gleichermaßen verboten ist und das umfasst Beamtenfunktionen in den Bereichen Bildung, Justiz und Recht. Lehrerinnen in der privaten, konfessionellen und beruflichen Bildung dürfen religiöse Kleidung tragen. In Baden-Württemberg, Bayern und in Hessen gibt es in der Justiz Kopftuchverbote, die für Richterinnen, Staatsanwältinnen und Referendarinnen gelten. Nordrhein-Westfalen plant eine ähnliche Entwicklung. Drei weitere Bundesländer – Brandenburg, Rheinland-Pfalz, und Schleswig-Holstein – haben ein Verbot diskutiert, konnten dies aber bislang nicht durchsetzen.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat vor Kurzem eine Kontroverse ausgelöst,

indem sie vorschlug, ein pauschales Verbot des Kopftuchs für Schülerinnen unter  14 Jahren auszusprechen. In Österreich fand eine ähnliche Debatte statt. Der Vorschlag hat eine Debatte  in der Regierungskoalition von Angela Merkel der bayerischen Konservativen ausgelöst. Die CSU versucht insbesondere, die gegen die rechtsextreme AfD verlorenen Wähler zurückzugewinnen und eine entschlossenere Haltung zu Sicherheit, Einwanderung und Islam einnehmen. Der Vorschlag stieß auf Widerstand von Lehrern, Aktivisten und anderen Politikern. Derzeit liegen keine Berichte über die Ausarbeitung eines konkreten Legislativvorschlags vor.

Rechtsprechung: Der erste Fall dieser Art ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die im September 2003 erging. Der betreffende Fall handelt von Fereshta Ludin, die 1998 trotz erfolgreichem Abschluss ihres Referendariats ein Lehrauftrag an einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg verweigert wurde. Das Gericht entschied über Ludin’s Beschwerde dahingehend, dass die  Schulbehörden und die niederen Gerichte ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt hatten. Festgestellt wurde dort, dass ein “rechtlich unzureichender” Grund vorliegt. Allerdings hat das Gericht keine Rechtsgrundlagen angegeben, wann ein Verbot rechtlich ausreichend ist, und überließ es der zuständigen Behörde, mithin den Regierungen der einzelnen Staaten zu entscheiden, wann Verbote auszusprechen seien.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2015 hat die Debatte  über die Kopftuchgesetzgebung in Deutschland weiter verschärft.

Der Fall betraf zwei Schulangestellte, die sich über die Sanktionen beschwerten, die gegen sie verhängt wurden, weil sie darauf bestanden hatten, ihr islamisches Kopftuch zu tragen.

Das Verfassungsgericht wurde aufgefordert, seine eigene Rechtsprechung zu überdenken und kam sodann zu neuen Erkenntnissen. Es beschloss, dass kein pauschales Verbot von Kopftüchern und anderen sichtbaren religiösen Symbolen für Lehrer an einer staatlichen Schule gelten dürfen. Dadurch sei  die Religionsfreiheit verletzt und ein solches ist nicht mit der Verfassung vereinbar und daher unverhältnismäßig. Das Gericht entschied, dass allgemeine Kopftuchverbote nicht möglich sind. Ein Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schleier eine konkrete Bedrohung für eine Person oder den Schulfrieden bzw. für die Neutralität des Staates darstellt.

Im Februar 2017 hat das Berliner Arbeitsgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Es sollte überprüft werden, ob eine Lehrerin, die ein Kopftuch trägt den Schulfrieden gefährdet. Auch sollte die Verhältnismäßigkeit eines Kopftuchverbots überprüft werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin, eine muslimische Frau, die von einem Lehrauftrag in einer Grundschule abgelehnt wurde, weil sie ein Kopftuch trug, das gegen das Berliner Neutralitätsgesetz verstieß. Der Staat behauptete, der Lehrerin einen Kompromiss angeboten zu haben, indem er ihr erlaubte eine Perücke zu tragen, die als “ideologisch neutraler” angenommen wurde. Die Lehrer erhielt eine Entschädigung von 8.680 €.

Im Mai 2018 wurde eine muslimische Frau, die angestellt wurde, um in einer Grundschule zu unterrichten in einer Berliner Schule  nach einem Tag abgelehnt und in eine Klasse versetzt, um Erwachsenenklassen für Neuankömmlinge zu unterrichtet.

Ein Gerichtssprecher sagte: “Primär müssen Schulkinder frei von dem Einfluss sein, den religiöse Symbole ausüben können.” Das Gericht erteilte der Beschwerdeführerin die Erlaubnis, ältere Menschen zu unterrichten, mithin Schülerinnen in einer öffentlichen Sekundarschule, wenn sie dies tun wolle. Die divergierenden Gerichtsentscheidungen haben das Neutralitätsgesetz umstrittener gemacht, was dazu geführt hat, dass in Frage gestellt wurde, ob es insgesamt haltbar sei. Sozialdemokratische Parteifunktionäre beispielsweise sind für die Aufrechterhaltung des Gesetzes, im Gegensatz zu den Grünen.

Institutionelle/private Verbote/Verbote in der Praxis

Private Anstellung: Generell haben die deutschen obersten Gerichte das Recht auf Religionsfreiheit hoch priorisiert. Es bestehen hohe Anforderungen gegen die Diskriminierung von muslimischen Frauen, die ein Kopftuch tragen.

Rechtsprechung: Eine Frau ging in Berlin vor Gericht, als ihre Bewerbung abgelehnt wurde ein Praktikum als Assistentin in einer Zahnarztpraxis zu absolvieren, weil sie ein Kopftuch trug. Im Oktober 2012 entschied das Berliner Arbeitsgericht, dass dies eine Diskriminierung darstelle, da das Kopftuch der Frau ein Ausdruck ihres Glaubens war und ihr Recht auf Religionsfreiheit betroffen sei, welches sie in der freien Religionsausübung schütze. Die Zahnarztpraxis lehnte die Bewerbung ab, da das Kopftuch ein Hygienerisiko für die Patienten darstelle. Es gebe eine höhere Wahrscheinlichkeit der Übertragung von Bakterien durch einen Schal als durch menschliches Haar (eine Position, die die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene später bestätigt hat im Jahre 2015). Die Zahnarztpraxis behauptete auch, dass sie das Recht habe, “religiös neutral” zu sein, aber der Richter wies dies zurück, da es sich nicht um eine religiöse Institution handele.

Trotz der Tatsache, dass es für Frauen üblicher geworden war, ein Kopftuch in Zahnarzt- und anderen Gesundheitspraxen zu tragen, lehnte im Oktober 2016 ein Zahnarzt in der Stuttgart eine muslimischen Frau, die sich auf einen Job bewarb ab und erklärte, dass er keine Frauen einstelle, die Kopftücher tragen. Es wird berichtet, dass der Zahnarzt gesagt hat: “Wir beschäftigen keine Mitarbeiter, die Kopftücher tragen und wir verstehen nicht, wie sich Bewerberinnen dies als Toleranz vorstellen”. Er entschuldigte sich später für diese Aussage. Der Zahnarzt behauptete später, er habe die Frau aus hygienischen Gründen abgelehnt. Die Frau verklagt der Zahnarzt auf Schadensersatz.

Eine muslimische Frau, die als Verkäuferin in einer Abteilung gearbeitet hatte, wurde 1989 entlassen, als sie ihrem Arbeitgeber gegenüber äußerte, dass sie aus religiösen Gründen zukünftig beabsichtigt ein Kopftuch tragen wolle. Das BVerfG entschied 2003, dass es sich hierbei um eine unrechtmäßige Kündigung handele und das Grundrecht auf Glaubensfreiheit verletzt wurde. Obwohl das Gericht anerkannt hat, dass sowohl die Rechte von der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gewicht haben, hat es  nicht nachvollziehen können, wie die Ausübung der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin zu funktionellen Problemen oder wirtschaftliche Verluste für den Arbeitgeber führen würde.

Öffentliche Beschäftigung: Eine muslimische Frau, die für die Arbeit in einer Kindertagesstätte eingestellt wurde – Einrichtung durch die AWO in Südhessen – wurde nach nur zwei Tagen gebeten ihre Tätigkeit nicht weiter fortzuführen. Der Rechtsbeistand der AWO bestätigte, dass Frauen, die ein Kopftuch tragen, nicht in der Kinderbetreuung, jedoch durchaus in anderen Geschäftsbereichen arbeiten könnten. Trotz der Qualifikation der betreffenden Frau, sei eine Einstellung nicht möglich, wenn sie ihr Kopftuch beabsichtige zu tragen. Der Fall ging im August 2017 an das Frankfurter Arbeitsgericht. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Einkommen.

Verbote in der Praxis: Im Juli 2017 lehnte es ein brandenburgischer Amtsrichter ab, dass eine syrische Frau, während ihrer Ehescheidung ein Kopftuch vor Gericht trägt. Der Richter äußerte gegenüber dem Rechtsanwalt der Frau, dass es sich vor Gericht um einen neutralen Raum handele und sie bei Nichteinhaltung mit Sanktionen zu rechnen habe. Der Fall wird derzeit von ihrem Anwalt wegen der Tatsache angefochten, dass in Deutschland nur Gerichtsbedienstete an Neutralitätsvorschriften gebunden sind. Bürgerinnen seien nicht davon erfasst.

Ein Berliner Richter weigerte sich, in einem Fall zu verhandeln, in dem eine muslimische Anwältin Rechtsbeistand leistete, da diese eine Kopftuch trug. Daraufhin drohte die Berliner Rechtsanwaltskammer damit, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, da das Neutralitätsgebot ausschließlich für Personen gelte, die im Staatsdienst tätig seien. Der Präsident der Anwaltskammer erklärte, dass Anwälte einen privaten Beruf ausüben und im Gegensatz zu Staatsanwälten oder Richtern, die für den Staat tätig sind, nicht verpflichtet sind, sich an die gleichen Neutralitätsgesetze zu halten.

Nationale Gesetzgebung

Gleichheit und Religionsfreiheit sind Grundwerte der deutsches Rechts. Sie sind sowohl im Grundgesetz verankert, als auch durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte in einfachgesetzlichen Normen enthalten. Das Grundgesetz normiert in Artikel 3,  “Gleichheit vor dem Gesetz”; Artikel 4, “Glaubensfreiheit und Gewissen”; Artikel 12, “Berufsfreiheit”; und Artikel 33, “Zugang zum öffentliche Ämter, unabhängig von Religion, Konfession oder Überzeugung.” Die Grundrechte verbieten Diskriminierungen unter anderem aufgrund des Geschlechts und der Religion ausdrücklich. Artikel 4 betont weiterhin den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen des Glaubens und der Religion, indem sie vorsehen, dass die ungestörte Religionsausübung garantiert ist. Darüber hinaus verbietet die Verfassung Diskriminierungen auch aus folgenden Grund: “religiöse Zugehörigkeit” in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Grundrechte gelten unabhängig von einer religösen Zugehörigkeit. Neben der Verfassung spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (2006) eine wichtige Rolle. Das AGG sieht u.a ein Verbot von Diskiminierung aus verschiedenen Gründen, einschließlich Geschlecht und Religion, im Rahmen einer Anstellung vor. Das Gesetz gewährt  jedoch nur das Recht auf Kompensation und Unterlassung, und nicht das Recht, angestellt oder wieder angestellt zu werden. Dies wurde in der Vergangenheit teilweise als ineffektives Rechtsmittel angesehen.

Darüber hinaus weisen die geltenden Gesetze andere Einschränkungen auf. Unzureichende Fristen für eine Beschwerde vor ein Justizorgan zu treten und Unverhältnismäßigkeiten zwischen den Schäden der Opfer und den ihnen zur Verfügung setehenden Rechtsbehelfen. So beträgt beispielsweise die Frist eine Beschwerde einzureichen lediglich zwei Monate. Dieser Zeitraum ist knapp bemessen und unverhältnismäßig, da die Beschwerdeführer sämtlichen Sachvortrag vorbringen müssen.

Hintergrund

Die muslimische Gemeinschaft in Deutschland macht rund fünf Prozent des Gesamtvolumens aus. Muslimische Frauen, die in Deutschland religiöse Kleidung tragen, sind einer Vielzahl von diskriminierenden Behandlungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt. Wie auch immer, die Diskriminierung von weiblichen Muslimen in Deutschland wurde bisher noch nicht ausreichend dokumentiert. Eine Studie des Institute for the Study of Labor (IZA, 2016) ergab, dass Frauen in Deutschland, welche ein Kopftuch tragen, eher diskriminiert werden, wenn sie sich für einen Job bewerben, als jene die keines tragen. Ein Bericht der nationalen Antidiskriminierungsstelle bestätigt diese Erkenntnis und beinhaltet Beiträge der Zivilgesellschaft über Praktiken bei der Bekämpfung der Diskriminierung muslimischer Frauen.

Muslimische Frauen werden zunehmend zum Ziel islamfeindlicher Angriffe.

Untersuchungen zeigen, dass verbale und physische Vorfälle gegen muslimische Frauen in der Vergangenheit zugenommen haben. Zu den körperlichen Missbräuchen gehören Fälle, in denen Frauen ihr Kopftuch heruntergezogen wurde oder sie körperlich geschlagen wurden. In einem Fall von 2009 war Marwa el-Sherbini, eine muslimische Frau, die ein Kopftuch trägt, Opfer einer Hassrede. Als sie ihren Angreifer vor Gericht brachte, wurde sie von letzteren während des laufenden Prozesses erstochen und ermordet, woraufhin der erste “Hijab-Märtyrer” bekannt wurde. Diskriminierung von muslimischen Frauen im Allgemeinen und islamische Kopfbedeckungsträgerinnen im Besonderen, geschieht gleichwohl im öffentlichen und privaten Sektor, insbesondere im Bildungsbereich, und der Beschäftigung. Die Gesetzgebung von 2003, die das Kopftuch in acht Bundesländern verbietet, hat dazu geführt, dass in den Bundesländern eine Fehlwahrnehmungen stattfindet und Vorurteile von Arbeitgebern gegenüber verschleierten muslimischen Frauen gefördert werden. Das hat zu zunehmenden Diskriminierungen in der Gesellschaft geführt. Die Arbeitgeber neigen auch dazu, die Rekrutierung von Frauen zu vermeiden, um wirtschaftlicher Schäden zu umgehen.

Der erste Vorschlag für ein Kopftuchverbot kam von der Partei Die Republikaner (REP), einem Rechtskonservative Partei in Baden-Württemberg 1998. Die Debatte um den bedeutenden Rechtsstreit über ein Kopftuchverbot im Jahr 2003, hat bestätigt, dass dieses Verbot die Unterstützung verschiedener öffentlicher Persönlichkeiten, Politikerinnen, Richterinnen oder Bürgerinnen erfahren hat. Politische und rechtliche Debatten über Kopftuch und Gesichtsschleierverbote haben seitdem zugenommen und genießen relativ weitreichende

Berichterstattung durch internationale und nationale Medien. In jüngster Zeit wurden weitere Verbote vorangetrieben. Dies ist unter anderem auf die Unterstützung der rechtsextremen AfD (Alternative für Deutschland) zurückzuführen. Die AfD plädiert für Verbote im öffentlichen Raum auf dem Gesichtsschleier und auch für Verbote des Kopftuchs und behauptet, dass sie nicht “nach Deutschland gehören”.


Nationale Untersagung

Auf Bundesebene gibt es in Deutschland keine Gesetze, die islamische Kopftücher oder Gesichtsschleier verbieten.

Vorschläge: Im Jahr 2016 wurden die ersten Versuche unternommen, ein nationales Verbot des Gesichtsschleirs einzuführen. Der Vorschlag wurde zunächst vom Innenminister Thomas de Maiziere im August vorgeschlagen. Er wurde später von Kanzlerin Angela Merkel im Dezember 2016 gebilligt, die ein Burka-Verbot an Schulen, Gerichten und staatlichen Einrichtungen forderte. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts lagen keine weiteren Fälle zur Rechtsentwicklung zu dem Vorschlag vor.

Im Jahr 2016 forderten die deutschen Richter ein Verbot, kein Kopftuch vor Gericht zu tragen, um Neutralität zu repräsentieren und keine religiöse Kleidung in den Gerichten zu tragen, um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu untergraben. Bestimmte Bundesländer haben daraufhin Gesetze erlassen, die die religiöse Kleidung von Gerichtsbeamten verbieten.

Lokale Untersagung

Es ist wichtig zu beachten, dass die 16 Bundesländer volle Autonomie bei der Regulierung religiöser Symbole in ihrem Hoheitsgebiet Anspruch nehmen können. Sie haben die Befugnis, Gesetze und Richtlinien über religiöse Symbole zu erlassen. Diese liegt gerade nicht bei der Nationalregierung, sondern bei den einzelnen Bundesländern. Obwohl es auf nationaler Ebene keine Verbote gibt, gibt es solche auf lokaler Ebene.

Lokales spezifisches Verbot: Seit 2003 haben acht von 16 Bundesländern in Deutschland

Gesetze oder Richtlinien erlassen, die religiöse Symbole verbieten. Die acht Staaten sind Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland. Das gemeinsame Ziel der Beschränkung war es, das Tragen von sichtbaren Gegenständen religiöse Kleidung und Symbole zu untersagen. Es wird im Einzelfall das Ausmaß geprüft, in dem das Verbot angewendet wird. Nach dem Beschluss 2015 des BVerfG über die Frage des Rechts von Lehrerinnen, ein Kopftuch an staatliche Schulen zu tragen, haben viele Staaten, die religiöse Kleiderbeschränkungen für Lehrerinnen hatten, mit Ausnahmen für katholische und jüdische Symbole (Bremen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland), erlaubt, dass muslimische Frauen, als Lehrerinnen mit einem Kopftuch arbeiten dürfen. Nur Berlin hat in seinem “Neutralitätsgesetz” von 2005 bekräftigt, das die religiöse Kleidung für alle Religionen gleichermaßen verboten ist und das umfasst Beamtenfunktionen in den Bereichen Bildung, Justiz und Recht. Lehrerinnen in der privaten, konfessionellen und beruflichen Bildung dürfen religiöse Kleidung tragen. In Baden-Württemberg, Bayern und in Hessen gibt es in der Justiz Kopftuchverbote, die für Richterinnen, Staatsanwältinnen und Referendarinnen gelten. Nordrhein-Westfalen plant eine ähnliche Entwicklung. Drei weitere Bundesländer – Brandenburg, Rheinland-Pfalz, und Schleswig-Holstein – haben ein Verbot diskutiert, konnten dies aber bislang nicht durchsetzen.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat vor Kurzem eine Kontroverse ausgelöst,

indem sie vorschlug, ein pauschales Verbot des Kopftuchs für Schülerinnen unter  14 Jahren auszusprechen. In Österreich fand eine ähnliche Debatte statt. Der Vorschlag hat eine Debatte  in der Regierungskoalition von Angela Merkel der bayerischen Konservativen ausgelöst. Die CSU versucht insbesondere, die gegen die rechtsextreme AfD verlorenen Wähler zurückzugewinnen und eine entschlossenere Haltung zu Sicherheit, Einwanderung und Islam einnehmen. Der Vorschlag stieß auf Widerstand von Lehrern, Aktivisten und anderen Politikern. Derzeit liegen keine Berichte über die Ausarbeitung eines konkreten Legislativvorschlags vor.

Rechtsprechung: Der erste Fall dieser Art ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die im September 2003 erging. Der betreffende Fall handelt von Fereshta Ludin, die 1998 trotz erfolgreichem Abschluss ihres Referendariats ein Lehrauftrag an einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg verweigert wurde. Das Gericht entschied über Ludin’s Beschwerde dahingehend, dass die  Schulbehörden und die niederen Gerichte ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt hatten. Festgestellt wurde dort, dass ein “rechtlich unzureichender” Grund vorliegt. Allerdings hat das Gericht keine Rechtsgrundlagen angegeben, wann ein Verbot rechtlich ausreichend ist, und überließ es der zuständigen Behörde, mithin den Regierungen der einzelnen Staaten zu entscheiden, wann Verbote auszusprechen seien.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2015 hat die Debatte  über die Kopftuchgesetzgebung in Deutschland weiter verschärft.

Der Fall betraf zwei Schulangestellte, die sich über die Sanktionen beschwerten, die gegen sie verhängt wurden, weil sie darauf bestanden hatten, ihr islamisches Kopftuch zu tragen.

Das Verfassungsgericht wurde aufgefordert, seine eigene Rechtsprechung zu überdenken und kam sodann zu neuen Erkenntnissen. Es beschloss, dass kein pauschales Verbot von Kopftüchern und anderen sichtbaren religiösen Symbolen für Lehrer an einer staatlichen Schule gelten dürfen. Dadurch sei  die Religionsfreiheit verletzt und ein solches ist nicht mit der Verfassung vereinbar und daher unverhältnismäßig. Das Gericht entschied, dass allgemeine Kopftuchverbote nicht möglich sind. Ein Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schleier eine konkrete Bedrohung für eine Person oder den Schulfrieden bzw. für die Neutralität des Staates darstellt.

Im Februar 2017 hat das Berliner Arbeitsgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Es sollte überprüft werden, ob eine Lehrerin, die ein Kopftuch trägt den Schulfrieden gefährdet. Auch sollte die Verhältnismäßigkeit eines Kopftuchverbots überprüft werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin, eine muslimische Frau, die von einem Lehrauftrag in einer Grundschule abgelehnt wurde, weil sie ein Kopftuch trug, das gegen das Berliner Neutralitätsgesetz verstieß. Der Staat behauptete, der Lehrerin einen Kompromiss angeboten zu haben, indem er ihr erlaubte eine Perücke zu tragen, die als “ideologisch neutraler” angenommen wurde. Die Lehrer erhielt eine Entschädigung von 8.680 €.

Im Mai 2018 wurde eine muslimische Frau, die angestellt wurde, um in einer Grundschule zu unterrichten in einer Berliner Schule  nach einem Tag abgelehnt und in eine Klasse versetzt, um Erwachsenenklassen für Neuankömmlinge zu unterrichtet.

Ein Gerichtssprecher sagte: “Primär müssen Schulkinder frei von dem Einfluss sein, den religiöse Symbole ausüben können.” Das Gericht erteilte der Beschwerdeführerin die Erlaubnis, ältere Menschen zu unterrichten, mithin Schülerinnen in einer öffentlichen Sekundarschule, wenn sie dies tun wolle. Die divergierenden Gerichtsentscheidungen haben das Neutralitätsgesetz umstrittener gemacht, was dazu geführt hat, dass in Frage gestellt wurde, ob es insgesamt haltbar sei. Sozialdemokratische Parteifunktionäre beispielsweise sind für die Aufrechterhaltung des Gesetzes, im Gegensatz zu den Grünen.

Institutionelle/private Verbote/Verbote in der Praxis

Private Anstellung: Generell haben die deutschen obersten Gerichte das Recht auf Religionsfreiheit hoch priorisiert. Es bestehen hohe Anforderungen gegen die Diskriminierung von muslimischen Frauen, die ein Kopftuch tragen.

Rechtsprechung: Eine Frau ging in Berlin vor Gericht, als ihre Bewerbung abgelehnt wurde ein Praktikum als Assistentin in einer Zahnarztpraxis zu absolvieren, weil sie ein Kopftuch trug. Im Oktober 2012 entschied das Berliner Arbeitsgericht, dass dies eine Diskriminierung darstelle, da das Kopftuch der Frau ein Ausdruck ihres Glaubens war und ihr Recht auf Religionsfreiheit betroffen sei, welches sie in der freien Religionsausübung schütze. Die Zahnarztpraxis lehnte die Bewerbung ab, da das Kopftuch ein Hygienerisiko für die Patienten darstelle. Es gebe eine höhere Wahrscheinlichkeit der Übertragung von Bakterien durch einen Schal als durch menschliches Haar (eine Position, die die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene später bestätigt hat im Jahre 2015). Die Zahnarztpraxis behauptete auch, dass sie das Recht habe, “religiös neutral” zu sein, aber der Richter wies dies zurück, da es sich nicht um eine religiöse Institution handele.

Trotz der Tatsache, dass es für Frauen üblicher geworden war, ein Kopftuch in Zahnarzt- und anderen Gesundheitspraxen zu tragen, lehnte im Oktober 2016 ein Zahnarzt in der Stuttgart eine muslimischen Frau, die sich auf einen Job bewarb ab und erklärte, dass er keine Frauen einstelle, die Kopftücher tragen. Es wird berichtet, dass der Zahnarzt gesagt hat: “Wir beschäftigen keine Mitarbeiter, die Kopftücher tragen und wir verstehen nicht, wie sich Bewerberinnen dies als Toleranz vorstellen”. Er entschuldigte sich später für diese Aussage. Der Zahnarzt behauptete später, er habe die Frau aus hygienischen Gründen abgelehnt. Die Frau verklagt der Zahnarzt auf Schadensersatz.

Eine muslimische Frau, die als Verkäuferin in einer Abteilung gearbeitet hatte, wurde 1989 entlassen, als sie ihrem Arbeitgeber gegenüber äußerte, dass sie aus religiösen Gründen zukünftig beabsichtigt ein Kopftuch tragen wolle. Das BVerfG entschied 2003, dass es sich hierbei um eine unrechtmäßige Kündigung handele und das Grundrecht auf Glaubensfreiheit verletzt wurde. Obwohl das Gericht anerkannt hat, dass sowohl die Rechte von der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gewicht haben, hat es  nicht nachvollziehen können, wie die Ausübung der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin zu funktionellen Problemen oder wirtschaftliche Verluste für den Arbeitgeber führen würde.

Öffentliche Beschäftigung: Eine muslimische Frau, die für die Arbeit in einer Kindertagesstätte eingestellt wurde – Einrichtung durch die AWO in Südhessen – wurde nach nur zwei Tagen gebeten ihre Tätigkeit nicht weiter fortzuführen. Der Rechtsbeistand der AWO bestätigte, dass Frauen, die ein Kopftuch tragen, nicht in der Kinderbetreuung, jedoch durchaus in anderen Geschäftsbereichen arbeiten könnten. Trotz der Qualifikation der betreffenden Frau, sei eine Einstellung nicht möglich, wenn sie ihr Kopftuch beabsichtige zu tragen. Der Fall ging im August 2017 an das Frankfurter Arbeitsgericht. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Einkommen.

Verbote in der Praxis: Im Juli 2017 lehnte es ein brandenburgischer Amtsrichter ab, dass eine syrische Frau, während ihrer Ehescheidung ein Kopftuch vor Gericht trägt. Der Richter äußerte gegenüber dem Rechtsanwalt der Frau, dass es sich vor Gericht um einen neutralen Raum handele und sie bei Nichteinhaltung mit Sanktionen zu rechnen habe. Der Fall wird derzeit von ihrem Anwalt wegen der Tatsache angefochten, dass in Deutschland nur Gerichtsbedienstete an Neutralitätsvorschriften gebunden sind. Bürgerinnen seien nicht davon erfasst.

Ein Berliner Richter weigerte sich, in einem Fall zu verhandeln, in dem eine muslimische Anwältin Rechtsbeistand leistete, da diese eine Kopftuch trug. Daraufhin drohte die Berliner Rechtsanwaltskammer damit, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, da das Neutralitätsgebot ausschließlich für Personen gelte, die im Staatsdienst tätig seien. Der Präsident der Anwaltskammer erklärte, dass Anwälte einen privaten Beruf ausüben und im Gegensatz zu Staatsanwälten oder Richtern, die für den Staat tätig sind, nicht verpflichtet sind, sich an die gleichen Neutralitätsgesetze zu halten.

Nationale Gesetzgebung

Gleichheit und Religionsfreiheit sind Grundwerte der deutsches Rechts. Sie sind sowohl im Grundgesetz verankert, als auch durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte in einfachgesetzlichen Normen enthalten. Das Grundgesetz normiert in Artikel 3,  “Gleichheit vor dem Gesetz”; Artikel 4, “Glaubensfreiheit und Gewissen”; Artikel 12, “Berufsfreiheit”; und Artikel 33, “Zugang zum öffentliche Ämter, unabhängig von Religion, Konfession oder Überzeugung.” Die Grundrechte verbieten Diskriminierungen unter anderem aufgrund des Geschlechts und der Religion ausdrücklich. Artikel 4 betont weiterhin den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen des Glaubens und der Religion, indem sie vorsehen, dass die ungestörte Religionsausübung garantiert ist. Darüber hinaus verbietet die Verfassung Diskriminierungen auch aus folgenden Grund: “religiöse Zugehörigkeit” in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Grundrechte gelten unabhängig von einer religösen Zugehörigkeit. Neben der Verfassung spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (2006) eine wichtige Rolle. Das AGG sieht u.a ein Verbot von Diskiminierung aus verschiedenen Gründen, einschließlich Geschlecht und Religion, im Rahmen einer Anstellung vor. Das Gesetz gewährt  jedoch nur das Recht auf Kompensation und Unterlassung, und nicht das Recht, angestellt oder wieder angestellt zu werden. Dies wurde in der Vergangenheit teilweise als ineffektives Rechtsmittel angesehen.

Darüber hinaus weisen die geltenden Gesetze andere Einschränkungen auf. Unzureichende Fristen für eine Beschwerde vor ein Justizorgan zu treten und Unverhältnismäßigkeiten zwischen den Schäden der Opfer und den ihnen zur Verfügung setehenden Rechtsbehelfen. So beträgt beispielsweise die Frist eine Beschwerde einzureichen lediglich zwei Monate. Dieser Zeitraum ist knapp bemessen und unverhältnismäßig, da die Beschwerdeführer sämtlichen Sachvortrag vorbringen müssen.